|
|
Leistung der Berufsgenossenschaft bei Berufsunfähigkeit
Es gibt verschiedenen Berufsgenossenschaften, die zum Teil nach Wirtschaftszweigen und zum Teil geografisch geordnet sind. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind verschiedene Unternehmer zur Mitgliedschaft verpflichtet und müssen ihre Arbeitnehmer dort versichern. Die Höhe der Beiträge wird nach dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen und nach dem Einkommen der Arbeitnehmer ermittelt. Über die Berufsgenossenschaft sind alle Arbeitnehmer die in einem anhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen gegen die finanziellen Folgen von Berufskrankheiten und Berufsunfällen, sowie Wege- und Arbeitsunfälle versichert. Bevor die Berufsgenossenschaft allerdings eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezahlt, werden erst alle möglichen Schritte in die Wege geleitet um die Gesundheit des Versicherten wieder herzustellen. Sollte das nicht möglich sein wird zumindest versucht, eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu vermeiden oder die Folgen zu mindern. Die Leistungen bei einer berufsbedingten Erkrankung, sowie beim Wege- oder Arbeitsunfall besteht aus Verletztengeld. Es wird bezahlt, wenn keine Entgeldfortzahlung besteht, solange die Arbeitsunfähigkeit anhält. Wer seine ausgeübte Tätigkeit wegen einer drohenden Berufskrankheit nicht mehr ausüben kann und ihm aus diesem Grund finanzielle Nachteile entstehen, bezahlt die Berufsgenossenschaft Übergangsleistungen um in etwa die Differenz zum früheren Einkommen auszugleichen. Wenn ein Versicherter durch einen Unfall verletzt, oder durch eine Berufskrankheit länger als sechs Monate, mindestens zu 20% Erwerbsunfähig ist, wird eine Rente bezahlt. Diese wird errechnet aus dem Jahreseinkommen, das in den 12 Monaten vor dem eintreten des Versicherungsfalls erzielt wurde und aus dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wird zunächst für drei Jahre festgelegt, danach wird sie nach dem bestehenden Grad der Erwerbsminderung, mindestens aber 20%, neu auf unbestimmte Zeit festgelegt.
|
|