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Berufsunfähigkeitsversicherung : Abstrakte Verweisung ist möglich
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt fühlt sich sicher, er hat bestens vorgesorgt und wenn er seinen Beruf nicht mehr ausübt bekommt er Berufsunfähigkeitsrente. Der Gedanke an sich ist schon richtig, wenn er beim Abschluss der Versicherung auf die abstrakte Verweisung gedacht hat. Viele Versicherungen sind dazu übergegangen auf die abstrakte Verweisung zu verzichten, aber es gibt noch einige die diese anwenden. Vor allem in alten Verträgen kommt sie noch oft vor und wie vom Bundesgerichtshof in Karlruhe bestätigt wurde ist sie immer noch rechtens. Mit der abstrakten Verweisung ist die Versicherung auf der sicheren Seite, aber nicht der Versicherungsnehmer. Wer Berufsunfähig wird und die Abstrakte Verweisung Bestandteil seiner Versicherung ist, wird in der Regel keine Berufsunfähigkeitsrente bekommen, solange er in der Lage ist einen anderen Beruf auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle welcher Beruf es ist, selbst wenn beide Beine amputiert wurden ist der berufsunfähige noch in der Lage im sitzen eine Zeitschrift zu verkaufen oder sich umschulen zu lassen und im Büro am Schreibtisch zu arbeiten. Ob er eine Arbeit bekommt, oder den Rest seines Lebens arbeitslos ist, kümmert die Versicherung nicht, da er die abstrakte Verweisung unterschrieben hat. Berufsunfähig ist man normalerweise dann, wenn man den Beruf, der in der Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben ist, nicht mehr ausüben kann. In dem Fall bekommt man auch die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Wenn die abstrakte Verweisung Bestandteil der Versicherung ist, ist man gezwungen irgendeine Tätigkeit auszuüben um nicht mittellos dazustehen.
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